Erwägungen
Am 19. September 1966 wurde Frau Milda Hunn beim Überqueren der Talstrasse in Zürich von einem Personenwagen angefahren und verletzt. Der Unfall ereignete sich an einer Verzweigung, an der der Verkehr durch eine Signalanlage geregelt war. Frau Hunn betrat den Fussgängerstreifen, obwohl für die Fahrzeuge auf der Talstrasse grünes Licht zeigte. Die Fahrerin des Personenwagens, Magda Rusconi, konnte trotz sofortiger Bremsung den Zusammenstoss nicht mehr verhindern.
Frau Hunn erhob Klage gegen die Haftpflichtversicherung der Fahrzeughalterin auf Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage jedoch ab, da es Frau Hunn als alleinig verantwortlich für den Unfall erachtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass Frau Hunn auf dem Fussgängerstreifen an der Verzweigung kein Vortrittsrecht hatte, da dieser durch die Signalanlage geregelt war. Frau Hunn hätte die Fahrbahn nicht betreten dürfen, solange für die Fahrzeuge grünes Licht zeigte. Ihr Verhalten war daher rechtswidrig und grob fahrlässig.
Die Fahrerin Magda Rusconi hingegen handelte nicht schuldhaft. Sie musste nicht damit rechnen, dass Frau Hunn die Verkehrsregelung missachten und die Fahrbahn betreten…