Erwägungen
Albert Schulthess-Lanz von Stäfa ZH verstarb am 12. Dezember 1955 in Frankreich. Als gesetzliche Erben hinterließ er seine vier Kinder Albert Schulthess, Max Schulthess, Jeanne Schneilin-Schulthess und Charles Schulthess. Der Nachlass bestand hauptsächlich aus einer Liegenschaft in Frankreich. Eine Erbteilung fand nie statt.
Streitig war, was mit dem Erbteil des Bruders Albert geschehen sei. Jeanne Schneilin-Schulthess berief sich auf einen öffentlich beurkundeten Vertrag vom 26. November 1960, laut dem ihr Albert seinen Anteil abgetreten habe. Max Schulthess machte geltend, er habe diesen Erbteil schon vorher auf Grund einer mündlichen Vereinbarung erworben.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass auf die Abtretung des Erbanteils das schweizerische Recht anzuwenden sei. Nach Art. 635 Abs. 1 ZGB sind solche Verträge unter Miterben erbrechtlich zu qualifizieren. Daher ist das Erbstatut maßgebend, das auch über die Zulässigkeit und Wirkungen der Abtretung entscheidet.
Art. 5 Abs. 1 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich bestimmt, dass erbrechtliche Klagen betreffend den Nachlass eines in Frankreich verstorbenen Schweizers beim Gericht des Heimatorts des Erblassers anhängig zu machen sind. Allgemein anerkannt ist, dass damit auch die Anwendung des Heimatrechts verbunden ist.
Der Vorbehalt des Rechts der gelegenen Sache in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsstandsvertrags findet auf die Abtretung von Erbanteilen keine Anwendung.…