Sachverhalt

Die Trägerstiftung Kultur- und Kongresszentrum am See hatte 1994 eine Bewilligung für den Bau des Kultur- und Kongresszentrums Luzern (KKL) erhalten. Das Amt für Umwelt qualifizierte damals das Dachwasser des KKL als unverschmutztes Wasser und stimmte der geplanten Einleitung in den Vierwaldstättersee zu. Im Jahr 2006 stellte die Dienststelle "uwe" jedoch fest, dass das vom Kupferdach des KKL abfliessende Regenwasser als verschmutztes Abwasser zu betrachten sei und verpflichtete die Trägerstiftung, eine Machbarkeitsstudie zur Reduktion der Kupferabschwemmung durchzuführen.

Die Trägerstiftung gelangte gegen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde abwies. Die Trägerstiftung legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils und des Entscheids der Dienststelle "uwe".

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es befand, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts einen Zwischenentscheid darstelle, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, eine Machbarkeitsstudie durchzuführen, und über die weiteren Schritte und etwaige Sanierungsmassnahmen wurde noch nicht abschliessend entschieden.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt seien, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Es befand, dass dies der Fall sei, da die Gutheissung der Beschwerde zum Schluss führen würde, dass…