Erwägungen
[A.] hat vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2015, dem Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags, für die Gesellschaft B. gearbeitet. Im Jahr 2014 informierte die Kasse für vorzeitige Pensionierung C. [A.], dass er Anspruch auf eine 50%ige vorzeitige Rente zwischen seinem 60. und 61. Geburtstag und anschließend auf eine 100%ige vorzeitige Rente vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2020 hätte. [A.] bezog die 50%ige Rente ab dem 1. Januar 2016.
[A.] beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2016, aber die kantonale Arbeitslosenkasse des Wallis lehnte seinen Antrag ab. [A.] nahm am 25. April 2016 eine Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gegen das Urteil des kantonalen Gerichts teilweise gutgeheißen. Laut dem Bundesgericht ist [A.] trotz seiner teilweisen vorzeitigen Pensionierung nicht von der allgemeinen Regel des Art. 13 Abs. 1 AVIG über die Berücksichtigung der Beitragszeiten auszunehmen. Die Kumulation einer halben Rente aus der beruflichen Vorsorge und einer Arbeitslosenentschädigung, die auf einem…