Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft eine Berufung gegen ein Urteil des Handelsgerichts, in dem die Frage der Erfindungshöhe eines Altpatents beurteilt wurde. Die Beklagten beriefen sich auf das Patentgesetz in der Fassung von 1976, wonach eine Erfindung nicht patentfähig ist, wenn sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass für Altpatente weiterhin das alte Recht anzuwenden ist, da die Übergangsbestimmungen des Patentgesetzes von 1976 nur für neue Patenterteilungen gelten, nicht aber für die Beurteilung der Nichtigkeitsgründe von Altpatenten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Wortlaut von Art. 26 Ziff. 1 des alten Patentgesetzes (aPatG) einer Differenzierung zwischen dem Katalog der Nichtigkeitsgründe und der Definition der Erfindung in Art. 1 aPatG entgegensteht. Demnach sind für die Beurteilung der Erfindungshöhe von Altpatenten weiterhin die Voraussetzungen des Art. 1 aPatG maßgebend.

Zwar sollten mit der Revision des Patentgesetzes von 1976 die Anforderungen an die Erfindungshöhe gemildert werden, um eine Harmonisierung mit dem Europäischen Patentrecht zu erreichen.…