Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Schweizer Staatsbürger, wohnte in Frankreich und übte in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Er unterlag der Quellenbesteuerung und konnte nicht alle Ausgaben abziehen, die er im Rahmen eines ordentlichen Besteuerungsverfahrens hätte abziehen können.

Die kantonalen Steuerbehörden und die Rekurskommission wiesen seine Anträge auf zusätzliche Abzüge für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ab.

Der Beschwerdeführer zog vor das Bundesgericht, das seinen Rekurs gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat.

Erwägungen

Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit der Personen verbietet jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Der Beschwerdeführer, Schweizer Staatsbürger, kann sich auf dieses Diskriminierungsverbot gegenüber seinem eigenen Heimatstaat berufen, da er sich in einer Situation befindet, die mit derjenigen jedes anderen Subjekts vergleichbar ist, das die Vorteile der durch das Abkommen garantierten Rechte und Freiheiten in Anspruch nimmt.

Die Rechtsprechung der Gemeinschaft auf dem Gebiet der direkten Steuern geht davon aus, dass die Vorschriften des nationalen Rechts als indirekt diskriminierend angesehen werden müssen, wenn sie geeignet sind, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen als die eigenen Staatsangehörigen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Regime der Pauschaldeduktionen bei der Quellenbesteuerung den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA…