Erwägungen
Der Beschwerdegegner A. löste am 14. Oktober 1986 drei sogenannt garantierte Postchecks à Fr. 300.-- und am 17. Oktober 1986 zwei garantierte Postchecks über Fr. 300.-- bzw. Fr. 200.-- bei einer Schweizer Poststelle ein, wobei er gleichzeitig seine Postcheckkarte vorwies. Dabei war ihm bewusst, dass er nicht zahlungsfähig war und dass sich auf seinem Postcheckkonto ein zu geringes Guthaben befand.
Der Gerichtspräsident II von Aarberg sprach A. mit Urteil vom 16. August 1995 des mehrfachen Betrugs schuldig, begangen zum Nachteil der PTT sowie von F., und bestrafte ihn mit 25 Tagen Haft (bedingt). Das Obergericht des Kantons Bern qualifizierte die Handlungen zum Nachteil der PTT jedoch als Check- und Kreditkartenmissbrauch, bestätigte den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von F. und bestrafte A. mit 14 Tagen Haft (bedingt).
Gegen dieses Urteil erhob der Generalprokurator des Kantons Bern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung bzw. Verurteilung von A. wegen Betrugs zum Nachteil der PTT an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass der Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäß Art. 148 StGB auch im Zweiparteiensystem (hier: Einlösen von ungedeckten, mittels einer Postcheckkarte garantierten Postchecks durch den rechtmäßigen Inhaber bei einer schweizerischen Poststelle) Anwendung findet und dem Betrugstatbestand vorgeht.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die Postcheckkarte als Garantiekarte zu Postchecks qualifiziert wird und deren bestimmungsgemäßer Einsatz zur Erlangung der Auszahlung trotz fehlender Deckung den Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs erfüllt. Dabei ist es unerheblich, dass die Einlösung auch ohne Vorlage der Karte möglich gewesen…