Erwägungen
Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) teilte dem Versicherten Peter L. im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens mit Vorschlag vom 12. April 1985 mit, dass die laufende Invalidenrente von 40% per 31. Mai 1985 aufgehoben und ab 1. Juni 1985 durch eine Invalidenrente von 15% und eine Integritätsrente ersetzt werde. Auf Einspruch des Versicherten hin hob das BAMV die Invalidenrente von 40% mit Verfügung vom 11. Oktober 1985 auf den 1. Juni 1985 vollumfänglich auf und sprach Peter L. mit Wirkung ab 1. Juni 1985 eine Integritätsrente zu.
Peter L. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hob die Verfügung auf und wies die Sache an das BAMV zurück, damit es dem Versicherten vor Erlass einer neuen Verfügung Gelegenheit einräume, sich zu einer allfälligen sich zu seinen Ungunsten auswirkenden Änderung des Vorschlages vom 12. April 1985 zu äussern. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BAMV gegen den kantonalen Entscheid ab.
Am 21. September 1987 teilte das BAMV Peter L. mit, es halte an der Aufhebung der Invalidenrente fest, und räumte ihm eine Frist von 30 Tagen ein, um zur angekündigten Verschlechterung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 1987 zog der Versicherte den gegen den Vorschlag vom 12. April 1985 erhobenen Einspruch zurück und stimmte dem ursprünglichen Vorschlag zu.
Mit Verfügung vom 3. November 1987 bestätigte das BAMV jedoch die Verfügung vom 11. Oktober 1985. Zur Begründung führte es aus, nach Ablauf der Frist zur Annahme des Vorschlages bzw. Erhebung des Einspruchs stehe dem Versicherten kein Wahlrecht über das weitere Vorgehen mehr zu.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass der Vorschlag nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) keine Verfügung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) darstellt. Daher handelt es sich bei dem in Art. 12 Abs. 3 MVG normierten Verfahren auch nicht um ein eigentliches Einspracheverfahren, sondern lediglich um ein Verfahren zur Gewährleistung des…