Erwägungen
Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Das gelieferte Werk war mangelhaft und die Bauherren haben rechtzeitig die Überprüfung und Mängelanzeige vorgenommen. Sie haben gemäß Art. 368 Abs. 2 OR die Nachbesserung des Werks durch den Unternehmer verlangt. Trotz zwei aufeinanderfolgender Aufforderungen weigerte sich der Unternehmer, die verlangten Reparaturarbeiten auszuführen, obwohl die Nachbesserung ohne übermäßige Kosten möglich gewesen wäre.
Wenn sich der Unternehmer hartnäckig weigert, seine Reparaturpflicht zu erfüllen, kann der Bauherr sich auf die allgemeinen Grundsätze bei Nichterfüllung einer Verpflichtung in einem Zweiseitigen Vertrag gemäß Art. 102 ff. OR berufen. Er kann dann entweder auf der geschuldeten Leistung bestehen, auf die Erfüllung verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Im vorliegenden Fall haben die Bauherren darauf verzichtet, ihr Recht auf Reparatur des Werks durch den Unternehmer geltend zu machen, und von diesem Schadenersatz in Höhe des Werts der kostenlosen Leistung verlangt, die der Unternehmer bei Erfüllung seiner Reparaturpflicht hätte erbringen müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bauherren die Rechte des Bestellers bei Werkmängeln nicht vermischt oder verwechselt haben. Sie haben sich für die kostenlose Nachbesserung des Werks durch den Unternehmer entschieden und, da sie…