Sachverhalt

Am 24. März 1990, vormittags, richtete der Angeklagte an das Opfer beleidigende Äusserungen, warf ihm vor, ein Zuhälter zu sein, und verlangte, dass es die Wohnung seines Sohnes bis 16 Uhr verlasse. Zur vereinbarten Zeit begab sich der Angeklagte an die angegebene Adresse. Das Opfer, das von seiner Ankunft Kenntnis erhalten hatte, verliess die Wohnung und versetzte dem Angeklagten einen Faustschlag ins Gesicht. Ein Arzt stellte bei diesem ein linkes Unteraugenhöhlenhämatom fest, begleitet von einer schmerzhaften Palpation des Jochbeins sowie Schmerzen im Bereich des Nackens und des Steissbeins.

Am 2. Juni 1992 verurteilte das Polizeigericht des Bezirks Orbe den Angeklagten wegen Beleidigungen und das Opfer wegen einfacher leichter Körperverletzung. Beide wurden zu einer Busse von 300 Franken verurteilt, und die Verfahrenskosten wurden zwischen ihnen aufgeteilt; die zivilrechtlichen Ansprüche blieben vorbehalten.

Am 28. Oktober 1992 wies die kantonale Kassationshof die von der Opferseite eingelegte Berufung ab. Gegen diesen Entscheid erhob diese ein Nichtigkeitsbeschwerde beim Strafrechtlichen Kassationshof des Bundesgerichts und rügte eine Verletzung der Art. 123 und 33 StGB. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Gericht prüfte die rechtliche Qualifikation der festgestellten Tatsachen, namentlich ob der von der Opferseite geführte Faustschlag als Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder als einfache leichte Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 StGB) zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung bezeichnen Tätlichkeiten körperliche Einwirkungen, die zwar weder eine Verletzung noch eine Schädigung der Gesundheit bewirken, jedoch das sozial Übliche übersteigen. Hingegen schützen die einfachen Körperverletzungen die körperliche und gesundheitliche Integrität – sowohl physisch als auch psychisch – und umfassen Beeinträchtigungen, die zu vorübergehenden Störungen oder leichten Verletzungen wie Prellungen oder Hämatomen führen.

Im vorliegenden Fall hatte der Faustschlag ein Unteraugenhöhlenhämatom zur Folge, das auf einen Riss von Blutgefässen mit subkutaner Blutansammlung zurückzuführen ist. Das Gericht erachtete ein solches Hämatom – selbst wenn es oberflächlich ist – als eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, da es eine objektive Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darstellt. Im Gegensatz zu Tätlichkeiten, die sich auf vorübergehende Schmerzen oder Rötungen ohne körperliche Spuren beschränken, hinterlässt das Hämatom sichtbare und längerfristige Spuren, was es klar von Tätlichkeiten abgrenzt.

Das Gericht erinnerte ferner daran, dass die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfachen…