Sachverhalt
Die Bank X. war Gegenstand eines Strafverfahrens wegen untreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Falschheit in Urkunden und Unterdrückung von Urkunden, eventuell Betrug. Die Kantonalsteuerverwaltung hat den Strafuntersuchungsrichter ersucht, die Akten des Verfahrens einsehen zu dürfen. Der Strafuntersuchungsrichter hat die Einsichtnahme in die Akten bewilligt, was die Bank X. mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten hat.
Die Bank X. hat auch die Strafkammer des Kantonsgerichts mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Strafuntersuchungsrichters angerufen, die abgelehnt wurde. Die Bank X. hat dann eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Entscheidung der Strafkammer eingereicht, sowie eine staatsrechtliche Beschwerde.
Parallel dazu hat die Bank X. eine Beschwerde an die Kantonalsteuerrekurskommission eingereicht, die ihren Beschwerde als unzulässig erklärt hat. Die Bank X. hat dann eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Entscheidung eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der von der Bank X. eingereichten Beschwerden geprüft. Es hat festgestellt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen, zulässig ist, dass die Entscheidung des Strafuntersuchungsrichters jedoch nicht als Entscheidung einer letztinstanzlichen Justizbehörde im Sinne von Art. 98a OG angesehen werden kann.
Das Bundesgericht hat auch die Zuständigkeit der Strafkammer des Kantonsgerichts geprüft und festgestellt, dass diese keine kantonale Entscheidung getroffen hat, die den Anforderungen von Art. 98a OG entspricht, da sie ihre Prüfung auf…