Erwägungen

Seit dem 18. Januar 1993 in Konkurs, reichte [H.] am 16. November 1993, dem Tag, an dem mehrere Liegenschaften des Konkursmasse freihändig verkauft wurden, einen Nachlassvergleichsantrag ein. Am 30. November informierte der Konkursverwalter [H.], dass er das angekündigte genaue Dividendenangebot noch abwarte und solange die Sicherheit nicht erbracht sei, der Liegenschaftsverkauf fortgesetzt werde. [H.] teilte schließlich am 6. Dezember sein beziffertes Angebot mit, aber der versprochene Betrag war am 17. Januar 1994 weder verfügbar noch garantiert. Mit einer Beschwerde des Gemeinschuldners befasst, wies das Bundesgericht diese soweit zulässig ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete, dass allein die Einreichung eines Nachlassvergleichsantrags nicht ausreicht, um laufende Verwertungsmaßnahmen auszusetzen. Im vorliegenden Fall erfüllte der am 16. November 1993 eingereichte Antrag die materiellen Voraussetzungen eines Nachlassvergleichsprojekts im Sinne von Art. 293 SchKG nicht, da er kein genaues Angebot enthielt und am Tag des angefochtenen Verkaufs, also etwa zehn Monate nach Konkurseröffnung im summarischen Verfahren, eingereicht wurde. Das Gericht befand daher, dass unter diesen Umständen ein Aussetzen des Verwertungsverfahrens keineswegs geboten war und der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse daran darlegen konnte.

Darüber hinaus erachtete…