Erwägungen

T. hatte den Posten des Verwaltungsratspräsidenten der X. AG, einer Gesellschaft, die der Ausgleichskasse des Kantons Tessin angeschlossen war, inne. Da die Gesellschaft mit der Zahlung der paritätischen Beiträge in Verzug geriet, musste die Kasse die Gesellschaft mahnen und betreiben. Die X. AG wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 7. August 2001 aufgelöst. Die Kasse hat von T. Schadenersatz in Höhe von CHF 65'691.70 gefordert, mit Gesamtschuldnerschaft der anderen Verwaltungsratsmitglieder. T. hat sich dagegen gewehrt und darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in Liquidation nicht "in Konkurs oder Vermögenslosigkeit" versetzt worden sei und Schadenersatz nur in diesen Fällen geltend gemacht werden könne. Die Kasse hat daraufhin davon abgesehen, die angefochtene Entscheidung weiterzuverfolgen, behielt sich jedoch vor, eine Schadenersatzklage gegen die Organe der Gesellschaft zu erheben, sollten die Voraussetzungen dafür in Zukunft erfüllt sein.

Da kein verwertbares Vermögen vorhanden war, wurde die X. AG am 10./14. März 2003 amtlich gelöscht. Die Löschung wurde eine Woche später widerrufen, bevor sie am 21./27. April 2004 endgültig bestätigt wurde. Mit Entscheidung vom 20. Januar 2006 wandte sich die Kasse erneut an T. und forderte von ihm Schadenersatz in Höhe von CHF 60'743.75 für den Schaden, der durch die Nichtzahlung der Beiträge für den Zeitraum 2000 - Juni 2001 entstanden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Kasse abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass der Verwaltungsentscheid vom 3. Juli 2002 nicht rechtskräftig geworden sei, da die Kasse die gerichtliche Klage nicht innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis des Widerspruchs, wie damals vorgeschrieben, erhoben habe. Die Kasse hatte diesen Entscheid tatsächlich mit der Mitteilung vom 30. August 2002 aufgehoben und sich die Möglichkeit vorbehalten, später die…