Erwägungen

Am 22. April 1980 hat die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes Cosimo Negro eine volle Invalidenrente für Ehepaare mit Zusatzrenten für Kinder zugesprochen. Diese Entscheidung stützte sich auf zwei Urteile der Invalidenversicherungskommission des Kantons Genf, die einen Invaliditätsgrad von 100% für die Ehefrau Anna-Rosaria Negro und von 50% für Cosimo Negro anerkannten.

Cosimo Negro erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, da er der Ansicht war, mit nur einer halben Rente die notwendigen Ausgaben nicht decken zu können. Die Beschwerdekommission des Kantons Genf wies seine Beschwerde mit Urteil vom 2. September 1980 ab, hob jedoch die Rentenverfügung vom 22. April 1980 auf, ohne dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zu einer möglichen "reformatio in peius" zu äußern.

Cosimo Negro erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, mit dem Antrag, die Entscheidung, ihm eine volle Invalidenrente für Ehepaare zuzusprechen, wiederherzustellen oder hilfsweise eine volle Rente zu gewähren, falls sich herausstellt, dass seine Invalidität 66 2/3% oder mehr beträgt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdekommission das Anhörungsrecht von Cosimo Negro verletzt hat, indem sie ihm keine Gelegenheit gab, sich zu einer möglichen "reformatio in peius", d.h. einer Verschlechterung der Entscheidung zu seinen Ungunsten, zu äußern.

Denn Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), der analog im Bereich der Invalidenversicherung gilt, sieht vor, dass der Richter die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern kann, ihm dafür aber Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht erläuterte, dass die Verletzung des Anhörungsrechts…