Erwägungen
Der 1956 geborene [L.] war seit 2005 bei der Pensionskasse comPlan berufsvorsorgeversichert. Ende 2008 wies die comPlan eine Unterdeckung auf (Deckungsgrad 93,9%). Am 27. November 2009 beschloss der Stiftungsrat, das Altersguthaben von Versicherten, die 2010 aus der Pensionskasse austreten, nicht zu verzinsen. Ende 2009 hatte die comPlan wieder einen Deckungsgrad von 101%.
[L.] trat am 30. November 2010 aus der comPlan aus. Sein Altersguthaben blieb für Januar bis November 2010 unverzinst. [L.] erhob Klage und beantragte, sein Altersguthaben im Austrittsjahr 2010 pro rata bis 30. November 2010 mit 2,25% zu verzinsen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bejahte die Zulässigkeit einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung, da es sich um eine Massnahme handelt, die ausschließlich die aktiven Versicherten trifft und der Verzinsung des Sparkapitals im Prinzip zu den Verpflichtungen der Pensionskasse gehört.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass das Anrechnungsprinzip auch auf der Kapitalseite anwendbar ist. Eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei Überdeckung ist grundsätzlich zulässig, da es in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung nur ein einziges reglementarisches Altersguthaben gibt. Eine Verletzung wohlerworbener Rechte kann ausgeschlossen werden, da der bisher erworbene Bestand des reglementarischen Guthabens weiterhin garantiert ist.
Allerdings sind der Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip gewisse…