Erwägungen
A.A., geboren 2009, ist von rechtsseitiger Hemiplegie und spastischer Zerebralparese betroffen. Das Kantonale Versicherungsamt für Invalidität des Kantons Genf (nachfolgend: das IV-Amt) hat ihm ab 2012 eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag zugesprochen.
Im Jahr 2019 hat das IV-Amt den Assistenzbeitrag aufgehoben, da A.A. seit dem Schuljahr 2016-2017 nicht mehr eine Regelschulklasse, sondern eine subventionierte Privatschule für Sonderpädagogik besucht. Der Rekurs von A.A. gegen diesen Entscheid wurde vom Gerichtshof der Republik und des Kantons Genf abgelehnt.
Daraufhin hat A.A. beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Beibehaltung des Assistenzbeitrags beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat befunden, dass Artikel 39a Buchstabe a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), der den Anspruch auf Assistenzbeitrag für Minderjährige vom regelmäßigen Besuch des obligatorischen Schulunterrichts in einer Regelschulklasse abhängig macht, dem Gesetz entspricht und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
Das Bundesgericht erklärte, dass der Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hat, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Assistenzbeitrag für Minderjährige gemäß der Delegation in Artikel 42quater Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festzulegen. Das Kriterium des Besuchs einer Regelschulklasse entspricht den Zielen des Assistenzbeitrags, nämlich die Lebensqualität des Versicherten zu verbessern, die Wahrscheinlichkeit seines Verbleibs im häuslichen Umfeld zu erhöhen und seine soziale und berufliche Integration zu erleichtern.
Laut dem Bundesgericht stellt dieses Kriterium sicher, dass der minderjährige Versicherte über einen…