Erwägungen

Der Pfäffikersee ist als Objekt Nr. 5 in den Anhängen 1 und 2 der Moorlandschaftsverordnung aufgeführt. Streitig ist die südliche Abgrenzung im Bereich Robenhausen. Die Gemeinde Wetzikon, die EIWOG Genossenschaft für Wohneigentum und andere beantragten die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das die Abgrenzung der Baudirektion als rechtswidrig einstufte und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies. Der WWF Schweiz, der WWF Zürich, der Schweizer Vogelschutz und der Zürcher Vogelschutz beantragten die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Bundesrat bei der Festlegung der Moorlandschaften einen Beurteilungsspielraum hat, den die Gerichte zu respektieren haben. Sie dürfen die Abgrenzung nur korrigieren, wenn der Bundesrat seinen Spielraum überschritten oder missbraucht hat.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Bundesrat vorgenommene Abgrenzung zu Unrecht als gesetzwidrig beurteilt. Die Berücksichtigung der bestehenden Bauzonengrenze bei der Abgrenzung ist nicht per…