Erwägungen
Die A. AG betreibt laut Handelsregister die Ausführung von Bauarbeiten, die Vermittlung von Personal sowie den An- und Verkauf und die Verwaltung von Immobilien. Am 12. Februar 1992 meldete die Firma beim Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) Kurzarbeit für 10 ihrer insgesamt 33 Arbeitnehmer an. Das KIGA erhob teilweise Einspruch und lehnte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer in einem Temporärarbeitsverhältnis ab.
Die A. AG erhob Beschwerde und beantragte, den Einspruch des KIGA insoweit aufzuheben, als davon auch ihre unbefristet angestellten "Regie-Arbeitnehmer" betroffen seien. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, da es sich bei den Arbeitnehmern um Temporärarbeitskräfte handle, für die kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die A. AG den vorinstanzlichen Beschwerdeantrag erneuern. Sie argumentierte, es sei zwischen eigentlicher Temporärarbeit und Leih- bzw. Regiearbeit zu unterscheiden, und Regie-Arbeitsverhältnisse fielen nicht unter Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG ein Arbeitsausfall auch insoweit nicht anrechenbar ist, als er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. Der Temporärarbeitnehmer ist nur so weit und so lange zur Leistung von Arbeit im Einsatzbetrieb verpflichtet, als ihm der Einsatzbetrieb Arbeit anbietet, weshalb beim Wegfall der Arbeitsgelegenheit kein anrechenbarer Arbeitsausfall entsteht.
Das Gericht stellt fest, dass die Leiharbeit…