Erwägungen
Am 17. April 2007 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin der kantonalen Steuerverwaltung mit, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A. Elemente aufgetaucht seien, die auf eine mögliche Steuerhinterziehung durch den Beschuldigten hinweisen könnten. Die Steuerverwaltung beantragte daher bei der Kammer für Strafrechtsbeschwerden des Appellationsgerichts, Zugang zum gesamten vom Staatsanwalt bezeichneten Aktendossier zu erhalten. Der Steuerpflichtige stimmte nur der Übermittlung einiger Akten und Unterlagen an die Steuerbehörde zu. Die Kammer für Strafrechtsbeschwerden gab dem Antrag nur teilweise statt und erlaubte der Steuerverwaltung lediglich die Einsichtnahme in die vom Steuerpflichtigen bezeichneten Protokollausschnitte und Unterlagen. Gegen diese Entscheidung erhob die kantonale Steuerverwaltung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde in dem zulässigen Umfang statt, hob die angefochtene Entscheidung auf und wies die Sache an die Kammer für Strafrechtsbeschwerden zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer das Verfahren für Anträge gemäß Art. 112 nicht regelt, sodass die Rechtsmittelregelung Sache der Kantone ist. Das im Kanton Tessin angewandte Verfahren, das die Zuständigkeit der Kammer für Strafrechtsbeschwerden gemäß Art. 27 der kantonalen Strafprozessordnung vorsieht, erscheint jedoch nicht willkürlich.
In der Sache selbst präzisierte das Bundesgericht, dass Art. 112 Abs. 1 DBG darauf abzielt, eine weitergehende Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu fördern, und nicht mehr verlangt, dass die erbetenen Informationen für die Besteuerung der Steuerpflichtigen nützlich sind, sondern nur, dass sie für die Anwendung des Gesetzes erforderlich sind. Die Steuerbehörde kann jedoch nicht verlangen, Einsicht in die Akten eines Verfahrens zu…