Erwägungen

Otto Bachmann betreibt in Bottenwil eine Pelzzurichterei. Die häuslichen Abwässer und diejenigen seines Betriebes fließen in die Uerke. Die Baudirektion des Kantons Aargau erließ am 1. Juni 1966 eine Verfügung, die das Einleiten von gewerblichem Abwasser aus Bachmanns Betrieb in die Uerke ab dem 1. Oktober 1966 untersagte. Mit einer weiteren Verfügung vom 22. November 1966 wurde die Durchsetzung des Abwassereinleitungsverbotes bis zum 1. Mai 1967 aufgeschoben.

Am 12. Juni 1967 erteilte die Baudirektion Bachmann die Bewilligung, die häuslichen Abwässer geklärt in die Uerke zu leiten. In den "Besonderen Bedingungen und Auflagen" dieser Bewilligung wurde festgehalten, dass die Industrieabwasserverhältnisse durch die Erstellung eines Neubaues innerhalb des Kanalisationsrayons geordnet werden sollen.

Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Oktober 1969 Anklage gegen Bachmann wegen Verletzung des Gewässerschutzgesetzes, da er auch nach dem 1. Oktober 1966 gewerbliche Abwässer in die Uerke geleitet haben soll. Das Bezirksgericht Zofingen sprach Bachmann frei, da es davon ausging, dass ihm die weitere Ableitung der Industrieabwässer bis zur Inbetriebnahme der Gemeindekläranlage entweder durch behördliche Duldung oder eine "informelle, aber schriftliche Bewilligung" gestattet war.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau Bachmann jedoch wegen fortgesetzter vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz. Es nahm an, dass das Verbot vom 22. November 1966 ab dem 1. Mai 1967 weiterhin gegolten habe und Bachmann dagegen zumindest eventualvorsätzlich verstoßen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf. Es kam zu dem Schluss, dass das Obergericht das rechtliche Gehör von Bachmann verletzt hatte, indem es dessen Beweisangebot zur Untermauerung seiner Behauptung, ihm sei die weitere Ableitung der Industrieabwässer mündlich und schriftlich bewilligt worden, nicht berücksichtigt hatte.

Das Bundesgericht führte aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch formlose…