Erwägungen
Herr M., ein bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherter Zimmerergehilfe, erlitt am 13. September 1996 einen Arbeitsunfall. Am 15. August 1997 erließ die SUVA einen Beschluss, in dem Herrn M. eine Arbeitsfähigkeit von 33 1/3% ab dem 16. Juli 1997 anerkannt wurde. Herr M. erhob am 27. August 1997 Widerspruch gegen diesen Beschluss.
In einer Stellungnahme vom 6. März 1998 weigerte sich die SUVA, über den Widerspruch zu entscheiden, und erklärte den Beschluss vom 15. August 1997 für aufgehoben. Sie informierte Herrn M., dass sie ihm eine Arbeitsfähigkeit von 25% ab dem 29. Mai 1997 anerkenne und einen ärztlichen Bericht abwarte, um sich zu einer seit dem 12. Januar 1998 bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu äußern. Durch Beschluss vom 30. April 1998 bekräftigte die SUVA ihre Weigerung, über den Widerspruch zu entscheiden.
Herr M. erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt wegen Rechtsverweigerung durch die SUVA. Das Gericht wies die Beschwerde ab und verwies die Akten an die SUVA zur Fortsetzung des Verfahrens. Daraufhin erhob Herr M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die SUVA anstelle des Beschlusses vom 15. August 1997 einen neuen Beschluss hätte erlassen müssen, der Herrn M. das Recht auf Widerspruch eröffnet hätte. Indem die SUVA sich weigerte, über den Widerspruch zu entscheiden, hat sie Herrn M. die Möglichkeit genommen, den ihm seit dem 29. Mai 1997 zuerkannten Arbeitsfähigkeitsgrad von 25% anzufechten.
Daher hebt das Eidgenössische…