Erwägungen

Der Fall betrifft die Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung eines Arbeitnehmers, der die Schweiz endgültig verlassen hat. Der Arbeitnehmer [S.] hatte Ende November 1989 seinen Dienst bei der Stadt Zürich beendet und war nach Spanien zurückgekehrt. Am 14. Mai 1990 ersuchte er die Versicherungskasse der Stadt Zürich telefonisch um Barauszahlung seines Freizügigkeitsanspruchs.

Am 6. März 1992 erwirkte der Gläubiger X. einen Arrestbefehl gegen [S.] bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich. Der Arrestgegenstand war das Guthaben von [S.] bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich. Das Betreibungsamt Zürich 4 vollzog den Arrest am 9. März 1992, woraufhin die Versicherungskasse mitteilte, dass die Freizügigkeitsansprüche nicht fällig seien und daher gemäß Art. 92 Ziff. 13 SchKG nicht pfändbar und auch nicht verarrestierbar wären.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss

Stellt ein Arbeitnehmer, der die Schweiz endgültig verlässt, ein ausdrückliches Begehren um Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung, wird sein Guthaben fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden. Das Auszahlungsbegehren unterliegt dabei keinen gesetzlichen Formvorschriften, so dass auch eine telefonische Erklärung die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens bewirkt.

Die Rekurrentin argumentierte, dass an das Auszahlungsbegehren erhöhte Anforderungen zu stellen seien und ein Telefonanruf aus dem Ausland diesen strengen Voraussetzungen…