Erwägungen

Am 21. August 1973 fuhr Charles Gremaud auf der Autobahn Lausanne-Genf mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 130 km/h. Als er das westliche Ende der Aubonne-Brücke erreichte, schaltete er die Abblendlichter ein und sah dann einen Fußgänger, Mohammed Guidoum, der die Fahrbahn überquerte. Bevor Gremaud reagieren konnte, erfasste und tötete er den Fußgänger.

Das Korrektionalgericht des Bezirks Rolle verurteilte Gremaud wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 1000 Franken mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren. Das Kassationsgericht des Kantons Waadt wies Gremauds Berufung gegen diese Verurteilung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies Gremauds Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es machte ihm zwei Fehler zum Vorwurf: einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 SVG, da er bei der gegebenen Sichtweite zu schnell fuhr, und einen Aufmerksamkeitsfehler, da er den Fußgänger erst in etwa 20 Metern Entfernung sah, obwohl er ihn in mindestens 50 Metern hätte sehen müssen.

Das Gericht befand, dass die allgemeinen Geschwindigkeitsvorschriften ohne Einschränkung auch auf Autobahnen gelten und die Geschwindigkeit so anzupassen ist, dass ein Anhalten auf 50 Metern links der Fahrbahn möglich ist. Indem Gremaud mit mindestens 100 km/h über 100 Meter fuhr, war er nicht in der Lage, auf dieser Distanz anzuhalten.

Das Gericht sah auch einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler darin, dass Gremaud…