Erwägungen
Die im Januar 1999 geborene A. erlitt am 27. Juli 2014 bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr verschiedene Hilfsmittel und eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit samt Intensivpflegezuschlag zu. Im Mai 2016 beantragten die Eltern für A. einen Assistenzbeitrag, den die IV-Stelle jedoch mit Verfügung vom 7. Juli 2016 ablehnte, da die Voraussetzungen von Art. 39a IVV nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. März 2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid handelt, der nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar ist. Diese Voraussetzungen wurden von der IV-Stelle nicht erfüllt. Insbesondere resultiert aus dem vorinstanzlichen Entscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die IV-Stelle, da A. bis zu ihrer Volljährigkeit im Januar 2017 offenbar keine Assistenzperson beschäftigt hat.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass selbst wenn die Verwaltung aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids gezwungen wäre, einen Anspruch auf Assistenzbeitrag im Grundsatz zu bejahen, daraus…