Erwägungen

Der Fall betrifft eine Streitigkeit zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer, [A.], und seinem ehemaligen Arbeitgeber, [X. AG], in Bezug auf die Erstattung von Gesundheitskosten und Versicherungsbeiträgen. [A.] war bei [Y. AG] für eine Kollektivtaggeldversicherung im Krankheitsfall versichert, die von seinem Arbeitgeber abgeschlossen worden war. Nachdem [A.] von der Invalidenversicherung als invalid anerkannt worden war, hatte [Y. AG] eine Überkompensation von der Invalidenversicherung beantragt und erhalten. [A.] hat daher [X. AG] auf Erstattung dieser Kosten und Beiträge verklagt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass die Kollektivversicherung, von der [A.] profitierte, eine Schadenversicherung war, die darauf ausgerichtet war, den Lohnausfall im Krankheitsfall zu decken, und keine Summenversicherung. Folglich hatte [A.] keinen Anspruch auf Erstattung der anderweitig nicht gedeckten Gesundheitskosten noch auf Erstattung der vom Arbeitgeber für die Krankenversicherung gezahlten Beiträge, da diese Posten nicht zum versicherten Interesse gehörten.

Das Bundesgericht hielt auch die…