Erwägungen

Der 1956 geborene jugoslawische Staatsangehörige Ivica [M.] reiste am 1. Juni 1985 in die Schweiz ein und erhielt eine bis 15. Dezember 1985 gültige Saison-Aufenthaltsbewilligung für eine Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter. Am 17. September 1985 erlitt er bei einem Sturz von einem Baugerüst eine komplizierte Knieverletzung, die trotz verschiedener Behandlungen zu einer bleibenden Behinderung führte. Ivica [M.] meldete sich am 20. Juni 1986 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, was von der Schweizerischen Ausgleichskasse jedoch abgelehnt wurde, da er die gemäss dem schweizerisch-jugoslawischen Abkommen erforderliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfülle.

Ivica [M.] erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Kassenverfügung aufhob und die Sache zur Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückwies. Die Schweizerische Ausgleichskasse führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Versicherungsfall für berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG nicht vor Anfang Juni 1986 eingetreten ist. Entscheidend ist, ob Ivica [M.] zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäss Art. 8 des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens erfüllte.

Zwar erfüllte Ivica [M.] das Erfordernis der mindestens einjährigen Beitragszahlung, jedoch war umstritten, ob er bei Eintritt der Invalidität Wohnsitz in der Schweiz hatte. Das Gericht stellt jedoch…