Erwägungen

Die 1958 geborene W. ist bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 1. Februar 2001 meldete sie dem Unfallversicherer einen Snowboard-Unfall. Mit Verfügung vom 7. April 2003 stellte der Unfallversicherer eine 30-prozentige Restarbeitsfähigkeit fest. Da die Invalidenversicherung W. mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Invalidenrente zugesprochen hatte, kam infolge Überversicherung keine Komplementärrente des Unfallversicherers zur Auszahlung. Allerdings sicherte die AXA der Versicherten die Übernahme weiterer Heilbehandlungen zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 stellte die AXA die Übernahme der Behandlung mit Physiotherapie, Osteopathie und Carbostesin auf Ende Juli 2012 hin ein. Dagegen erhoben sowohl der Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG wie auch W. selbst Einsprache. Die AXA wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 ab.

Sowohl Helsana Versicherungen AG wie auch W. erhoben daraufhin Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerden teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die AXA zurück.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die AXA, es seien Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2012 sei zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten ist.

Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts hat die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2003 einen Rentenanspruch zuerkannt, die Leistungen aber gestützt auf Art. 20 Abs. 2 UVG zufolge Überschreitens des versicherten Verdienstes vollständig gekürzt. Lediglich infolge der Koordination mit den Leistungen der Invalidenversicherung kam es nicht zur Auszahlung einer Komplementärrente des Unfallversicherers bzw. wurde diese auf Franken Null gekürzt.

Das Bundesgericht hält fest, dass der UVG-Rentenanspruch in einer solchen Konstellation - anders als etwa bei einer…