Erwägungen

Im Oktober 1982 erlitt Beatrice [W.] bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), von der Beatrice [W.] eine Invalidenrente bezog, trat als Hauptintervenientin in den Prozess ein. Die SUVA machte geltend, dass die Forderung der Klägerin auf Ersatz des Rentenverkürzungsschadens durch Subrogation gemäß Art. 41 ff. UVG auf sie übergegangen sei.

Das Bezirksgericht stellte fest, dass die SUVA im Umfang der von ihr über die mutmaßliche Aktivitätsdauer der Geschädigten hinaus zu entrichtenden Invalidenrenten, maximal im Umfang von Fr. 200'000.- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1995, in den von der Beklagten gegenüber der Geschädigten geschuldeten Ersatz des Rentenschadens subrogiere. Die Beklagte appellierte an das Kantonsgericht, welches den angefochtenen Entscheid bestätigte.

Mit ihrer Berufung beantragte die Beklagte dem Bundesgericht, das Vorurteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass die Voraussetzungen für die Subrogation des Unfallversicherers erfüllt sind. Zum einen liegt funktionale Kongruenz vor, da die nach Erreichen des AHV-Alters gemäß UVG ausgerichtete Invalidenrente und der haftpflichtrechtliche Rentenschaden wirtschaftlich gesehen der gleichen Funktion dienen. Zum anderen ist auch die zeitliche Kongruenz gegeben, da der Rentenschaden einen…