Erwägungen

Die [A. AG] hatte über einen längeren Zeitraum hinweg die Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F (TARMED-Tarifposition 00.2505) in unzulässiger Weise abgerechnet. Mehrere Krankenversicherer erhoben daraufhin Klage gegen die [A. AG] und verlangten die Rückzahlung von mindestens Fr. 1'144'231.26 für im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 zu viel abgerechnete Leistungen. Das Schiedsgericht hiess die Klage teilweise gut und verurteilte die [A. AG] zur Rückzahlung von Fr. 1'040'377.56. Die [A. AG] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft, ob der Rückforderungsanspruch der Krankenversicherer teilweise verwirkt war. Entscheidend ist, wann die Krankenversicherer hinreichend Kenntnis von der unzulässigen Abrechnungspraxis der [A. AG] erlangt haben. 2. Das Schiedsgericht stellte fest, dass die Krankenversicherer die Problematik der unzulässigen Abrechnungen im Juli 2020 erkannt und die Grundlagen für die Rückforderungskalkulation im März bzw. Mai 2021 erhalten haben. Ab diesen Zeitpunkten sei der sogenannte "zweite Anlass" eingetreten, der den Lauf der relativen Verjährungsfrist auslöst. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 11. Mai 2021 habe die Frist somit rechtzeitig gewahrt. 3. Das Bundesgericht bestätigt die Feststellungen des…