Sachverhalt
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) und [B.] (Beschwerdegegner) waren in einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Beschwerdegegner als Fahrer von Entsorgungsfahrzeugen für Siedlungsabfälle tätig war. Das Arbeitsverhältnis wurde am 10. November 2017 fristlos gekündigt. Der Beschwerdegegner verlangte unter anderem Ferienlohn von Fr. 31'331.80 brutto. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Freiburg, sprach dem Beschwerdegegner den Ferienlohn zu, da die Beschwerdeführerin den Ferienlohn mit dem Monatslohn abgegolten hatte und der Beschwerdegegner in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Berufung abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Ferienlohnanspruch des Beschwerdegegners zuerkannt hat. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 329d OR, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob eine unregelmässige Beschäftigung vorliege.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass bei einer Vollzeitanstellung die Abgeltung des Ferienanspruchs mit dem laufenden Lohn ohnehin unzulässig sei. Das Bundesgericht weist darauf hin,…