Erwägungen
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:- Der Kläger [B.], ein vietnamesischer Staatsangehöriger, hatte bei der beklagten Schweizer Bank X. ein Bankkonto eröffnet und seine Ehefrau als Vertreterin mit Einzelunterschrift bestimmt.
- Im Herbst 1975 erschienen die beiden Söhne von [B.] bei der Bank und verlangten die Auszahlung der Kontogelder, angeblich um zu verhindern, dass diese vom neuen vietnamesischen Regime beschlagnahmt würden. Obwohl die Bank zunächst ablehnte, überwies sie später die Kontogelder an die Söhne.
- 1978 erfuhr [B.], dass seine Konten aufgelöst worden waren, und erhob Klage gegen die Bank auf Rückerstattung der Gelder.
Erwägungen
Die rechtliche Begründung des Bundesgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:1. Das Schweizer Recht ist auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (Gestion d'affaires) anwendbar, die der Kläger gegenüber seinen Söhnen ausgeübt hat, um die von der Bank zu erstattenden Gelder zurückzuerlangen. Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang dieser Geschäftsführung mit dem dem Schweizer Recht unterstehenden Bankvertrag.
2. Die Bank kann sich nicht auf Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die das Risiko einer nicht befreienden Leistung an einen Nichtberechtigten auf den Kunden überwälzen. Solche Klauseln sind nach Art. 100 Abs. 2 OR analog anwendbar auf Banken als Inhaber eines konzessionierten Gewerbes. Der Richter hat im Einzelfall eine angemessene Risikoverteilung zwischen Bank und Kunde vorzunehmen.
3. Im vorliegenden Fall hat die Bank…