Erwägungen

Der Arbeitgeber Jakob Gunterswiler kündigte am 26. Februar 1983 das seit April 1980 bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem Chauffeur Antonio Jacopetta auf Ende März 1983. Am 12. März 1983 bestätigte der Arbeitnehmer Jacopetta unterschriftlich die Vertragsauflösung per 30. April 1983 und den Empfang eines Betrags von Fr. 4'000.-- als Saldo aller Ansprüche.

Im Mai 1983 erhob Jacopetta Klage auf Zahlung von Fr. 4'998.80, da er vom 14. März bis 25. April 1983 krank gewesen sei und sich daher die Kündigungsfrist und der Lohnanspruch bis zum 30. Juni 1983 erstreckt hätten. Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht Thurgau wiesen die Klage ab.

Jacopetta erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung und willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Obergericht zwar grundsätzlich anerkennt, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 25. April 1983 die Kündigung statt auf den 30. April erst auf den 30. Juni 1983 hätte wirksam werden lassen. Das Obergericht hielt jedoch eine Vereinbarung der Parteien, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und damit auf den Kündigungsschutz zu verzichten, für zulässig.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung. Es stellt klar, dass der Arbeitnehmer nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungszeit verzichten kann. Ein Verzicht…