Erwägungen
Die Eheleute Carlebach und acht weitere Kläger hinterlegten vor 1940 insgesamt 33 Inhaberaktien der I.G. Chemie (später Interhandel) bei deutschen Banken. Im März 1945 wurden diese Aktien von der Deutschen Reichsbank zusammen mit anderen Wertpapieren vernichtet, um sie vor den heranrückenden feindlichen Armeen zu schützen. 1954 beantragte die Deutsche Reichsbank beim Zivilgericht Basel-Stadt, diese 33 Inhaberaktien für kraftlos zu erklären. Das Gericht entsprach dem Antrag, ohne jedoch die Nummern der Aktien zu nennen. Die Kläger erhoben daraufhin Klage gegen die Interhandel mit dem Begehren, ihnen neue Aktien auszustellen. Das Zivilgericht und das Appellationsgericht hiessen die Klage gut. Die Interhandel erhob Berufung gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für eine gültige Kraftloserklärung von Wertpapieren deren genaue Bezeichnung erforderlich ist, damit sie von anderen Papieren der gleichen Art unterschieden werden können. Da im vorliegenden Fall die vernichteten Aktien nicht individualisiert wurden, ist der Entscheid des Zivilgerichts über die Kraftloserklärung nichtig. Dennoch stehen den Klägern die Rechte aus den vernichteten Aktien weiterhin zu, da die Mitgliedschaftsrechte in der Aktiengesellschaft nicht notwendigerweise vom Bestand des Papiers abhängen. Aus Treu und Glauben ist den Klägern der Fortbestand ihrer Aktionärsrechte zuzubilligen, da die Vernichtung der Papiere zweifelsfrei feststeht und die Beklagte nicht mit…