Art. 981 OR
1 Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Couponsbogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss einzelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch das Gericht kraftlos erklärt.
2 …
3 Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.
4 Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein versehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klage auf Ausstellung von Ersatztiteln für vernichtete Inhaberaktien. 1. Art. 971 OR0 Zitierungen
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2Aktienrecht0 Zitierungen
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3BGE 74_II_2350 Zitierungen18.03.1947 · 0 Zitierungen
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4BGE 66_II_370 Zitierungen20.02.1940 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.2471 ZitierungenSBK.2025.247· 14.01.2026 · 1 Zitierungen
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Eventuelle Streitgenossenschaft0 Zitierungen
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0 Zitierungen22.12.2003 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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