Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen Sunrise Communications AG und Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH über die Nichtigkeit eingetragener Marken. Die Klägerin, Sunrise Communications AG, hat eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Marken eingereicht, die von der Beklagten, Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH, gehalten werden, wegen Nichtbenutzung und rechtsmissbräuchlicher Anmeldung dieser Marken. Das Kantonsgericht hat das Interesse der Klägerin an der Feststellung auf dieselben Waren- oder Dienstleistungsklassen beschränkt, für die die Klägerin ein Zeichen im Markenregister eingetragen hat.

Die Parteien sind Sunrise Communications AG, die Klägerin, und Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH, die Beklagte. Der Streit wurde vor das Bundesgericht gebracht, nachdem das Kantonsgericht eine Entscheidung getroffen hatte, die das Interesse der Klägerin an der Feststellung beschränkte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marken der Beklagten hatte. Gemäß Artikel 52 des Markenschutzgesetzes (MSchG) kann eine Person, die ein rechtliches Interesse hat, den Richter bitten, festzustellen, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marken der Beklagten hatte, da sie eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Marken wegen Nichtbenutzung und rechtsmissbräuchlicher Anmeldung eingereicht hatte. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Klägerin nicht benötigte, ein besonderes Interesse nachzuweisen, um die Nichtigkeit der Marken zu beantragen, da das allgemeine Interesse an der freien Schaffung von Zeichen ausreichte.

Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die Nichtigkeit der Marken der Beklagten auf dieselben Waren- oder…