Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Zwischenentscheid des Genfer Erstinstanzgerichts, der die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine sachlich zusammenhängende Klage bei einem anderen Gericht in Waadt anordnete. Die Genfer Gerichtsbarkeit bestätigte diese Entscheidung.
Die Klägerin X. SA erhob Beschwerde gegen diesen Sistierungsentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass es sich bei der Anordnung der Sistierung des Verfahrens gemäß Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) handelt. Daher ist der von der Klägerin erhobene selbstständige Rechtsmittelweg nach Art. 92 Abs. 1 BGG nicht eröffnet.
Allerdings kann der Sistierungsentscheid auch dann selbstständig angefochten werden, wenn er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, falls die beschwerdeführende Partei geltend macht, die Sistierung führe zu…