Erwägungen
B.B. und die von ihm kontrollierten Gesellschaften D. AG und E. AG haben in die Anlagefonds X. und [Y.] investiert. Im Dezember 1992 haben sie die Kollektivanlagevertrage für insgesamt 20'148 Anteile X. und 16'165 Anteile [Y.] gekündigt. Sie werfen der Fondsleitung C. vor, das Fondsvermögen, insbesondere seit 1983, zu niedrig bewertet zu haben, was zu einem zu niedrigen Rücknahmepreis bei der Kündigung der Anteile geführt hat. Ihnen wird auch vorgeworfen, das Fondsvermögen durch die Ausgabe neuer Anteile zu einem zu niedrigen Preis verwässert zu haben. Nach dem Tod von B.B. haben seine Rechtsnachfolgerin A.B. und die Gesellschaft B. GmbH (aus der Fusion der vorherigen Gesellschaften hervorgegangen) das Verfahren fortgeführt.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es ist der Ansicht, dass die Anleger den indirekten Schaden, der ihnen durch die der Fondsleitung zuzurechnende Verringerung des Fondsvermögens entstanden ist, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Fonds individuell geltend machen können. Die Fondsleitung muss die Umstände beweisen, die eine Reduzierung des Rücknahmepreises…