Erwägungen
Roger [D.], geboren 1933, war vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. April 1986 bei der Compagnie A. angestellt und in dieser Zeit bei der Coopérative pour l'assurance du personnel des entreprises suisses de transport (ASCOOP) versichert. Am 29. Januar 1986 wurde er per 31. März 1986 gekündigt, wobei der Kündigungsschutz aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar bis 9. März 1986 bis zum 30. April 1986 verlängert wurde. Die ASCOOP berechnete die Freizügigkeitsleistung für Roger [D.] auf 8'328 Franken, bestehend aus seinem Sparguthaben von 7'792 Franken, einem Eintrittskapital von 372 Franken und Zinsen von 164 Franken. Roger [D.] erhob Klage auf Zahlung einer zusätzlichen Summe von 3'962 Franken, die er als Arbeitgeberbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. April 1986 geltend machte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung einer Vorsorgeeinrichtung, die über das gesetzliche Minimum hinausgehende Leistungen erbringt (sog. "Hüllenkasse"), zwei Werte miteinander zu vergleichen sind: 1) der Wert des gemäss BVG erworbenen Altersguthabens und 2) der Wert der Arbeitnehmerforderung gemäss Art. 331a oder 331b OR. Der höhere Betrag ist dem Versicherten auszuzahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 nur das Altersguthaben ab diesem Zeitpunkt massgeblich ist, während für die Zeit davor die Arbeitnehmerforderung nach OR zu berechnen ist.
Im vorliegenden Fall hat die ASCOOP die Freizügigkeitsleistung bis zum 31. März 1986 berechnet, während Roger [D.] und das Bundesamt für Sozialversicherungen…