Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zug, die U., das einzige Mitglied des Verwaltungsrats einer insolventen Firma, zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 74'933.50 Franken für nicht bezahlte bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge verpflichtete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug reduzierte den Schadenersatzbetrag auf 71'958.95 Franken. U. erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Schadenersatzforderung abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob für die kantonalrechtlichen Abgaben (Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse) eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Schadenersatzpflicht besteht. Es kam zum Schluss, dass § 28 des Gesetzes über die Kinderzulagen im Kanton Zug (KZG/ZG) keine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt. Diese Bestimmung enthält lediglich eine dynamische…