Erwägungen
Die 1959 geborene L. erhielt ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2007 ging die IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit von 60% aus und setzte die Rente auf eine Viertelsrente herab. L. erhob Beschwerde gegen diese Rentenkürzung. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die in Art. 31 IVG vorgesehenen Einkommensfreibeträge nur dann zur Anwendung kommen, wenn die rentenberechtigte Person tatsächlich ein neues oder höheres Erwerbseinkommen erzielt, oder auch wenn ihr lediglich ein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet wird.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 31 IVG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die rentenberechtigte Person tatsächlich ein neues oder höheres Erwerbseinkommen erzielt. Nicht erfasst sind Fälle, in denen der Person lediglich ein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet wird. Diese Auslegung ergibt sich aus einer entstehungsgeschichtlichen, teleologischen und systematischen Betrachtung:- Gemäss den Gesetzesmaterialien zielte die Einführung von Art. 31 IVG darauf ab, Rentenbezüger, die ihre Resterwerbsfähigkeit ausschöpfen, nicht mehr durch eine Rentenkürzung "zu bestrafen". Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar wäre, in denen kein tatsächliches Erwerbseinkommen erzielt wird.
- Sinn und Zweck der Norm ist es, einen Anreiz zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dies würde konterkariert, wenn Personen…