Erwägungen
Die Novima AG, die einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anstrebt, wurde am 18. September 1973 eine Nachlassstundung von 4 Monaten gewährt. Der Sachwalter forderte die Novima AG auf, die ab Stundungsdatum bis Ende 1973 geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO und FAK sowie eine Vorausprämie für 2014 an die SUVA zu bezahlen. Die Novima AG erhob Beschwerde gegen diese Verfügungen des Sachwalters bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde jedoch abwies. Daraufhin zog die Novima AG den Entscheid an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die ab Stundungsdatum geschuldeten Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen als Masseverbindlichkeiten zu betrachten sind. Auch wenn diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht auf einem Vertrag beruhen, über den der Sachwalter hätte zustimmen müssen, können sie dennoch den Charakter von Masseverbindlichkeiten haben, insbesondere wenn sie unmittelbar mit einer Masseverbindlichkeit verknüpft sind, wie hier die Lohnschulden.
Da Masseverbindlichkeiten vom Nachlassvertrag nicht erfasst werden, dürfen sie sofort bezahlt werden. Dies ist auch deshalb wichtig, damit die Weiterführung des Geschäfts während…