Erwägungen

Die in Frankreich wohnhafte französische Staatsangehörige [S.] war in den Jahren 1990 bis 1993 sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz erwerbstätig. Ihre Haupterwerbstätigkeit übte sie in Frankreich aus, während sie in der Schweiz gelegentlich als Raumpflegerin tätig war. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft verpflichtete den Schweizer Arbeitgeber P. zur Nachzahlung von AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen sowie Beiträgen an die Familienausgleichskasse auf den [S.] in der Schweiz ausgerichteten Entgelten. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hob die Nachzahlungsverfügungen auf, da die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung gemäß Art. 5 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 8bis AHVV erfüllt seien. Die Ausgleichskasse erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 7 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden kann. Somit kann die in Frankreich ausgeübte Haupterwerbstätigkeit der [S.] als Haupterwerb gelten, der es erlaubt, das in der Schweiz erzielte geringfügige Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8bis AHVV von der Beitragserhebung auszunehmen.

Gegen den Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen auf geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb bei Ausübung einer Haupterwerbstätigkeit in Frankreich spricht auch nicht der Schutzgedanke des…