Erwägungen
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen klagte gegen die Verwaltungsräte Urs N., Josef Z. und Emil D. der Nachfolgegesellschaft N. + Z. AG auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 121'000 Franken für ausstehende Beiträge der Vorgängergesellschaft N. + Z. Kollektivgesellschaft und der N. + Z. AG. Das kantonale Versicherungsgericht sprach der Ausgleichskasse teilweise Schadenersatz zu, nämlich 15'500 Franken von Urs N. und Josef Z. als ehemalige Gesellschafter der Kollektivgesellschaft. Gegen diese Entscheide führte die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes: - Die Verwaltungsräte der N. + Z. AG können nicht für den Schaden aus den Beitragsschulden der Vorgängergesellschaft N. + Z. Kollektivgesellschaft haftbar gemacht werden. Die öffentlich-rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundenen Pflichten können nicht auf eine neue Gesellschaft übertragen werden. - Hingegen sind die Beitragsschulden der N. + Z. AG im Rahmen der Geschäftsübernahme auf diese übergegangen. Die Ausgleichskasse hat diese Forderungen im Konkurs der AG zu Recht geltend gemacht. Der Ausgleichskasse ist daher ein Schaden in Höhe der im Konkurs nicht gedeckten Beitragsschulden der AG entstanden. - Urs N. und Josef Z. als ehemalige Gesellschafter der Kollektivgesellschaft sind für den Schaden aus den…