Erwägungen
Am 20. September 1993 beantragte die Y Versicherungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Verwertung des Grundpfandrechts gegen P die Versteigerung der Liegenschaft Nr. xxx im Grundbuch von Tenero-Contra, die dem Betreibungsgegner gehört. Am 14. März 1994 sandte das Betreibungsamt Locarno das Kostenverzeichnis als Einschreiben an P. Das Einschreiben wurde am nächsten Tag von der volljährigen Tochter L. an P's Wohnadresse entgegengenommen. Am 19. März 1994 bestritt der Anwalt A im Namen von P das ihm am 15. März 1994 zugestellte Kostenverzeichnis. Mit Urteil vom 4. Oktober 1994 wies die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Appellationsgerichts des Kantons Tessin die Beschwerde von P, mit der er unter anderem geltend machte, dass ihm das Kostenverzeichnis nicht persönlich zugestellt worden sei, als unzulässig ab. P erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihm eine neue Frist zur Anfechtung des Kostenverzeichnisses zu gewähren.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die beantragten Änderungen der angefochtenen Entscheidung angeben und die vom angefochtenen Entscheid verletzten Bestimmungen des Bundesrechts sowie deren Verletzung in gedrängter Form darlegen. Diese Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerde in Zivilsachen, da Art. 79 Abs. 1 OG die Begründungsvorschrift von Art. 55 Abs. 1 Bst. c Satz 2 OG für das Rechtsmittel der Beschwerde übernimmt.
Enthält der angefochtene Entscheid zwei selbständige Begründungen, so kann das Bundesgericht nur dann auf die Beschwerde eintreten, wenn der Beschwerdeführer beide Begründungen der Vorinstanz anficht. Im vorliegenden Fall…