Erwägungen

Die Fabrique des montres Vulcain et Studio SA ist Inhaberin des Schweizer Patents Nr. 259 170 für eine Armband-Weckeruhr. Dieses Patent wurde am 15. Januar 1949 eingetragen, nachdem der Antrag am 27. September 1943 eingereicht worden war. Die Beschreibung des Patents besagt, dass die Uhr ein dünnes Gehäuseboden als akustische Membran und Vorrichtungen aufweist, um die Vibration der Membran gut an die Umgebungsluft zu übertragen und sie vor Kontakt mit Fremdkörpern zu schützen. Die so patentierte Uhr, bekannt als "Montre Cricket", wurde erfolgreich auf den Markt gebracht und von mehreren Unternehmen kopiert. In zwei früheren Verfahren hatte das Bundesgericht die Gültigkeit des Patents bestätigt. Im Jahr 1963 verklagte die Fabrique des montres Vulcain et Studio SA dreizehn Uhrenunternehmen wegen Patentverletzung. Das Neuenburger Kantonsgericht erklärte das Patent jedoch am 1. Juli 1968 für ungültig.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und verweist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellt fest, dass das Patent Nr. 259 170 entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts eine neuartige Erfindung darstellt:

Zwar könnte das ältere Bapst-Falize-Patent aus den Jahren 1885/1886 die Neuheit des Patents Nr. 259 170 ausschließen, da es in der Schweiz durch die Ausstellung der "Montre Cigale" und die Veröffentlichung des amerikanischen Patents offenkundig geworden war. Jedoch unterscheiden sich die beiden Erfindungen in wesentlichen Punkten: Während beim Bapst-Falize-Patent die Schallmembran separat an der Gehäusemitte angebracht ist und von einem gelochten Deckel geschützt wird, ist bei der "Montre Cricket" die Schallmembran gleichzeitig der dünne Gehäuseboden und übernimmt so zusätzlich die Funktion der Dichtigkeit. Zudem befasst sich das Bapst-Falize-Patent nicht mit der Übertragung der Vibration auf die Umgebungsluft und dem Schutz der Membran, was im Patent Nr. 259 170 explizit behandelt wird.

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