Erwägungen

[K.], eine ausgebildete Juristin, wurde 1978 vom Amt X., einem privatrechtlichen Verein, der vom Bund subventioniert wird, als Mitarbeiterin der Abteilung "Exportförderung" eingestellt. Trotz ihrer guten Leistungen stellte [K.] erhebliche Lohnunterschiede zwischen ihr und ihren männlichen Kollegen in ähnlichen Positionen fest. 1993 reichte [K.] einen Antrag auf Beweissicherung ein, um diese Diskriminierung festzustellen. Ein Sachverständiger kam zum Schluss, dass eine Lohndiskriminierung gegenüber [K.] vorlag. 1994 erhob K. Klage gegen X. vor dem Zivilgericht des Kantons Waadt, das ihre Anträge 1998 jedoch ablehnte. [K.] legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

3. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das kantonale Gericht die Anforderungen von Art. 6 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) verkannt hat. Wenn ein Arbeitnehmer die Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Lohndiskriminierung glaubhaft macht, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, die Nichtexistenz jeglicher Diskriminierung darzulegen. Das kantonale Gericht hatte daher Unrecht, die Diskriminierung beweisen zu lassen. 4. Das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Arbeitnehmer ist ein absolutes Prinzip, das nicht dadurch aufgehoben werden kann, dass der Arbeitgeber auch zwischen Männern oder Frauen diskriminieren würde. 5. Das kantonale Gericht hat auch den Begriff des objektiven Grundes, der eine Lohndifferenz rechtfertigen kann, verkannt. Die Tatsache, dass [K.] jung und unerfahren eingestellt wurde, reicht nicht aus, da der Arbeitgeber die konkrete Rolle der Erfahrung bei der Ausübung der Tätigkeit nachweisen muss. Darüber hinaus kann die Entwicklung von…