Erwägungen
Die A.-G. für Wohnungsbau, Zürich, kündigte am 11. Dezember 1958 den Mietvertrag mit dem Mieter Josef Fochesato unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende März 1959. Der Mieter bestätigte den Empfang der Kündigung, erklärte aber gleichzeitig, dass er diese nicht annehme. Daraufhin stellte die Vermieterin am 27. Februar 1959 beim Kantonsgerichtspräsidium Zug das Begehren um Erlass eines Befehls an den Mieter, die Wohnung bis zum 1. April 1959 zu räumen.
Der Kantonsgerichtspräsident von Zug wies das Begehren am 7. März 1959 ab, da die Vermieterin es unterlassen hatte, gemäß § 147 Zuger ZPO den Rechtsvorschlag des Mieters gegen die Kündigung durch den Richter beseitigen zu lassen. Die Beschwerde der Vermieterin gegen diesen Entscheid wurde von der Justizkommission des Kantons Zug mit Urteil vom 6. April 1959 abgewiesen.
Inzwischen hatte der Mieter die Wohnung am 1. April 1959 geräumt.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vermieterin kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hatte, da der Mieter die Wohnung bereits geräumt hatte und das ursprüngliche Ausweisungsbegehren somit gegenstandslos geworden war. Auch eine Feststellung, dass das Ausweisungsbegehren seinerzeit begründet gewesen sei, erachtete das…