Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage des Zeitpunkts einer revisionsweisen Rentenerhöhung in der Unfallversicherung. [M.] hatte sich bei Unfällen am 27. Juli 1972 und am 9. November 1975 je eine Knieverletzung rechts zugezogen. Nach mehreren Rückfällen und nach Einsetzen einer Knietotalprothese rechts am 24. Oktober 2002 bezog [M.] seit 1. Juni 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 26%. Im Sommer 2009 machte [M.] einen weiteren Rückfall geltend. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erhöhte daraufhin die Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 auf 31%.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft legte den Beginn des Anspruchs auf die erhöhte Rente auf 1. Oktober 2009 fest. Die SUVA erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für den Bereich der Unfallversicherung keine besonderen Anpassungsregeln bestehen. Es sei daher zutreffend, bei einer von Amtes wegen erfolgenden Anpassung auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen. Eine analoge Anwendung der Regelungen aus der Invalidenversicherung (Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV) sei im Bereich der Unfallversicherung nicht möglich.

Das Bundesgericht betonte, dass Invalidenrenten als Dauerleistungen gelten, deren Anspruch erst nach Abschluss der…