Erwägungen

A., ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz, war von 2005 bis 2007 für eine niederländische Firma X. in Bulgarien tätig. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich unterwarf sein dabei erzieltes Einkommen der AHV-Beitragspflicht als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob jedoch den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass A. für diese Jahre in der Schweiz nicht AHV-beitragspflichtig sei.

Die Ausgleichskasse führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, den Einspracheentscheid wiederherzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss den Koordinationsregeln der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für Arbeitnehmer grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip (lex loci laboris) gilt. Eine Ausnahme ist jedoch vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dem, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. In diesem Fall unterliegt der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Da A. in der Schweiz wohnte, sein niederländischer Arbeitgeber aber in den Niederlanden ansässig war, und er seine Tätigkeit in Bulgarien ausübte,…