Art. 6 AHVG
2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Abs. 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 6 AHVG, Art. 22 ff7 Zitierungen
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2Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte3 Zitierungen
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3Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz1 Zitierungen
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41 Zitierungen
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5Beiträge Nichterwerbstätiger0 Zitierungen
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6Anh0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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AB.2020.000608 Zitierungen16.09.2020 · 8 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut)7 Zitierungen
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Qualifikation einer Betriebsstätte (verneint); Verneinung der Beitragspflicht. (BGE 9C_699/2020)6 ZitierungenAB.2020.00059· 16.09.2020 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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