Art. 6 AHVG

2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Abs. 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 6 AHVG, Art. 22 ff
    · 23.03.1984 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte
    · 29.03.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz
    · 16.02.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 30.06.1976 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beiträge Nichterwerbstätiger
    · 06.06.2017 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Anh
    · 23.06.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • AB.2020.00060
    16.09.2020 · 8 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut)
    · 30.10.2017 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • Qualifikation einer Betriebsstätte (verneint); Verneinung der Beitragspflicht. (BGE 9C_699/2020)
    AB.2020.00059
    · 16.09.2020 · 6 Zitierungen

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